Hochwasserschutz     FAQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen Howa-Montageservice GmbH

  1. ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER-UND REPARATURBEDINGUNGEN:

 

Geltungsbereich 

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten 
für Verträge zwischen der Howa-Montageservice GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Herr Philip Hanke und Christoph Herteux, Am Steinernen Weg 7, 67848 Rechtenbach, Telefon, 0176 80677331 (im Folgenden kurz Howa-Montageservice GmbH) und Ihnen als Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer). 

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Geltung. 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder 
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei 
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit 
handelt, § 14 BGB. 

Widerrufsrecht für Verbraucher 

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren 
wir Sie hierüber gesondert. 

  1. Vertragsschluss
    1.1 Bestellungen des Kunden bei Howa-Montageservice GmbH, stellen lediglich ein Angebot an Howa-Montageservice GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch die Howa-Montageservice GmbH. 
    1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. 
    1.3 Die Annahme erfolgt durch Howa-Montageservice GmbH mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware. 

 

  1. 2. Lieferung
    1 Howa-Montageservice GmbH liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro 
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. 
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Howa-Montageservice GmbH (nachfolgend: Vorbehaltsware). 

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: 

  • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Howa-Montageservice GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Howa-Montageservice GmbH gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn Anzahlungen oder Teilbeträge bezahlt worden ist.
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Howa-Montageservice GmbH erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Howa-Montageservice GmbH, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder
    diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Einvernehmen und nach schriftlicher Bestätigung durch Howa-Montageservice GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Howa-Montageservice GmbH
    unverzüglich zu benachrichtigen. 
  • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Howa-Montageservice GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der
    Unternehmerkunde berechtigt, die Howa-Montageservice GmbH abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht
    berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. 
  • Auf Verlangen von Howa-Montageservice GmbH hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffende Dritten
    bekannt zu machen und Howa-Montageservice GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer
    erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Howa-Montageservice 
    GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Howa-Montageservice GmbH freigeben, 
    soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 

4.Gewährleistung 

4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. 

4.2 Die Gewährleistung für die Dichtigkeit und bezüglich des Schutzes vor Wassereintritt beschränkt sich lediglich auf die von der Howa-Montageservice GmbH montierten Produkte.  
Die Verhinderung, bzw. Einschränkung des Wassereintritts wird erst ab dem montierten Produkt der Howa-Montageservice GmbH gewährleistet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Acrylschott vor das Fenster des Kunden montiert wurde und es zum Wassereintritt am Fenster kommt. Sofern das Acrylschott die vereinbarte Dichtigkeit gewährleistet, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Eine Überprüfung des Mauerwerks und der umliegenden Bauteile wird grundsätzlich nicht durchgeführt und fällt dementsprechend nicht unter die Gewährleistungspflichten der Howa-Montageservice GmbH. 

4.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder 
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. 

4.4 Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen sowohl bei Kunststoff- als auch bei Holzfenstern sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gilt als Beschaffenheit der Ware ausschließlich die Produktbeschreibung. Öffentliche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben 
keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. 

4.5 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 

4.6 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Howa-Montageservice GmbH über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB 

4.7 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Es sei denn der Mangel wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen, dann beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Mangels. 

  1. Erweiterte Gewährleistung

5.1 Sofern dem Kunden durch Howa-Montageservice GmbH eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Gewährleistung 
gewährt wird, ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Nachprüfung am 
Leistungsort durchzuführen. Hierzu ist der Howa-Montageservice GmbH vom Kunden der Zugang zum Leistungsort zu gewähren. 

5.2 Für den Fall, dass innerhalb der erweiterten Gewährleistung ein Mangel auftritt, ist der Kunde verpflichtet, 
dies Howa-Montageservice GmbH unverzüglich mitzuteilen. 

5.3 Sofern innerhalb der erweiterten Gewährleistung eine Begutachtung des Mangels und der hieraus entstandenen Schäden notwendig ist, ist die Howa-Montageservice GmbH berechtigt, einen Gutachter zu diesem Anlass zu bestellen. 

  1. 6. Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Howa-Montageservice GmbH nach zwingenden 
gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. 
Pflichten, die Howa-Montageservice GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht 
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden 
begrenzt. 

6.2 Im Falle von Schäden durch Wassereintritt beschränkt sich die Haftung der Howa-Montageservice GmbH lediglich auf diejenigen Schäden, die auf eine Leckage (fortwährender Eintritt von Wasser durch eine/n undichte Stelle oder Bereich) der durch die Howa-Montageservice montierten Einbauten (z.B. Fenster und Türen) zurückzuführen sind. Eine Haftung der Howa-Montageservice GmbH für Wasserschäden, die durch eine Leckage der umliegenden Bauteile, wie Mauerwerk oder sonstigen Bausubstanzen, ist ausgeschlossen. 

  1. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

 

Wir verarbeiten ihre Daten rein zweckbezogen zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gem. Art. 6 abs. 1 lit. b. weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website Datenschutzerklärung – howa-montageservice.de 

  1. ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN BEI BEAUFTRAGUNG EXTERNER

    MONTAGEUNTERNEHMEN 

Es gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des 
Vertragspartners ausgeführt werden. 

  1. Kosten

1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen. 
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. 
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen wird dem Vertragspartner ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 150 berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden 
können. 
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Montage die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Ausführung der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren. 
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. 
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf 
den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 

  1. Beendigung

Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen. 

  1. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Howa-Montageservice GmbH kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. 

  1. Mitwirkungspflichten

4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen. Zudem hat der Kunde sicherzustellen, im Falle von vereinbarten Terminen anwesend zu sein und der Howa-Montageservice GmbH Zutritt zu den zur Erbringung der Leistungen notwendigen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Für den Fall einer unangekündigten Abwesenheit des Kunde und sofern der Kunde diese Abwesenheit zu vertreten hat, kann Howa-Montageservice GmbH die tatsächlich entstandenen Kosten wie beispielsweise die Anfahrt in Rechnung stellen. 

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.  

4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an 
seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. 
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. 

 

  1. Frist für die Ausführung der Montage

5.1 Die Angaben von Howa-Montageservice GmbH über den Fertigstellungstermin beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. 
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Lieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 
5.3 Sofern eine verbindliche Monatsfrist zwischen dem Kunden und der Howa-Montageservice GmbH vereinbart worden ist und es zu Verzögerungen der Montagearbeiten kommt, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen und nicht aus vertretbaren Gründen nachvollziehbar sind, ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, die hieraus entstanden Aufwendung pauschal in Höhe von EUR 100 in Rechnung zu stellen. Gleichfalls wird dem Kunden ein Nachlass in Höhe vom EUR 100 gewährt, sofern die Verzögerung in den Verantwortungsbereich der Howa-Montageservice GmbH fällt und keines der in Ziffer 5.2 genannten betrieblichen Behinderungen vorliegt. 

 

  1. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die 
Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen. 

 

  1. erweitertes Pfandrecht

Howa-Montageservice GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend 
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

  1. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Howa-Montageservice GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde 
ohne Einwilligung von Howa-Montageservice GmbH Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Howa-Montageservice GmbH für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von sanierungsbedürftigen Teilen unterbleibt. 

 

  1. 9. Nachprüfungen des Kunden

Sollte der Kunde Nachprüfungen der Wasserbeständigkeit von den montierten Produkten durch die Howa-Montageservice GmbH 
durchführen, darf die Nachprüfung nicht länger als 60 Minuten durchgeführt werden, da sonst Schäden am Mauerwerk und den umliegenden Bauteilen entstehen können. 

 

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

 

  1. Streitbeilegung

Howa-Montageservice GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der HOWA-MONTAGESERVICE GmbH und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerde Systems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren. 

KONTAKT: 
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein mail@verbraucher-schlichter.de Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41 
GELTENDES RECHT 
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.   

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam werden, gelten die übrigen Regeln fort.